Beim Umgang und bei der Entsorgung von Asbest (Asbestsanierung) und asbesthaltigen Baustoffen muss sichergestellt sein, dass keine Gesundheits- oder Umweltgefährdung durch freiwerdende Asbestfasern auftreten kann. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber strenge Vorschriften erlassen, welche beim Umgang mit Asbest genauestens eingehalten werden müssen.
Vor Beginn von Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, dass Baumaterial oder das Gebäude auf asbesthaltige Baustoffe zu untersuchen; er hat sich hierzu eines sachkundigen Unternehmens zu bedienen. Ist eine Entsorgung asbesthaltiger Materialien notwendig, müssen grundsätzlich Fachfirmen oder Personen mit Sachkundenachweis nach TRGS 519, welche die Asbestentsorgung unter hohen Schutzvorkehrungen ausführen, beauftragt werden.
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